SATZUNG
JEEP CLUB OFFIZIELLE SCHWEIZ
I) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen JEEP CLUB OFFICIAL SWITZERLAND wird ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Castione.
Art. 2 Zweck
Der Verband JEEP CLUB OFFICIAL SWITZERLAND verfolgt folgende Ziele:
Die Freundschaft zwischen den Besitzern eines Autos der Marke Jeep zu fördern
Gemeinsame Ausflüge und Ausflüge organisieren und daran teilnehmen
Organisieren Sie Veranstaltungen zugunsten der Verkehrssicherheit und des verkehrsgerechten Fahrens
Fördern Sie den Austausch von Ideen und Fachwissen rund um die Nutzung des Fahrzeugs
Art. 3 Natur
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
II) DIE AKTIONÄRE
Art. 4 Mitglieder
Die Gesellschafter teilen sich auf in:
a) Stammaktionäre
b) Ehrenmitglieder
Art. 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die die Aufnahme in den Verein beantragt haben, vom Präsidium aufgenommen wurden und die Sozialabgabe in Höhe von 80.- entrichtet haben.
Sie sind stimmberechtigt, aktiv und passiv wählbar.
Art. 6 Fördermitglied
Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Aufnahme in den Verein beantragt haben, vom Präsidium aufgenommen wurden, bereits einen Familienangehörigen / Lebenspartner als ordentliches Mitglied haben und die Sozialabgabe von 40.- entrichtet haben.
Sie sind stimmberechtigt, aktiv und passiv wählbar.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder oder andere Personen, die sich durch ihre besonders verdienstvolle und mehrjährige Tätigkeit zugunsten des Vereins ausgezeichnet haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind stimmberechtigt, aktiv und passiv wählbar. Sie sind nicht verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Art. 8 Zulassungen
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Antragstellung beim Präsidium, das darüber entscheidet. Im Falle der Aufnahme ist das angehende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung wird er Aktionär.
Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen die Mitgliederversammlung anrufen. Diese hört der angehende Partner an, entscheidet dann in geheimer Abstimmung. Die Entscheidung ist endgültig.
Art. 9 Rücktritt
Die Austritte der Mitglieder werden dem Präsidium schriftlich bis spätestens 15 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zugeleitet.
Art. 10 Ausweisung
Der Vorstand beantragt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds. Dieser hört den Ausschluss, entscheidet dann in geheimer Abstimmung. Die Entscheidung ist endgültig.
Art. 11 Rechte der Aktionäre
Sie sind stimmberechtigt, aktiv und passiv wählbar.
Sie beteiligen sich an allen Aktivitäten des Vereins, in unterschiedlicher Form entsprechend den Bedürfnissen des Vereins und ihren Möglichkeiten.
Art. 12 Pflichten der Aktionäre
Mitglieder müssen:
die Statuten respektieren
den Beschlüssen des Lenkungsausschusses Folge zu leisten
Teilnahme an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins
im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei allen für die Vorbereitung der Veranstaltungen notwendigen Tätigkeiten über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus zu helfen
bei Bedarf für mindestens eine Nominierungsperiode die Funktion des Präsidiumsmitglieds und Rechnungsprüfers zu übernehmen
III) DIE ORGANE
Art. 13 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Lenkungsausschuss
die Rezensenten
III / 1) DIE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 14 Die Generalversammlung
Der Lenkungsausschuss beruft die Mitglieder einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung mit mindestens folgenden Besprechungen ein:
Ernennung des Präsidenten des Tages
Berichte über das gesellschaftliche Leben im Allgemeinen und über den Zustand der Finanzen
Bericht der Wirtschaftsprüfer
Statutarische Mandate (Präsident, Präsidiumsmitglieder, Revisionsstelle)
Art. 15 Befugnisse der Generalversammlung
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Bestellung der Mitglieder des Lenkungsausschusses und der Rechnungsprüfer
Festlegung der Sozialquoten
Entgegennahme von Berichten über die Unternehmenstätigkeit im Allgemeinen und über die Finanztätigkeit
Änderung der Satzung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entscheidung über alle anderen Angelegenheiten, für die das Gesetz keine Zuständigkeitszuweisung an ein bestimmtes Organ vorsehen sollte
Art. 16 Einberufung und Anträge
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin durch das Präsidium. Es sieht einen genauen Termin und Ort sowie die Tagesordnung vor.
Anträge auf Aufnahme weiterer Beratungen sind von den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung an das Präsidium zu richten.
Art. 17 Gültigkeit der Generalversammlung
Die Mitgliederversammlung ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist mindestens die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, wird die Versammlung 15 Minuten später erneut einberufen und gilt mit beliebig vielen anwesenden Mitgliedern als gültig.
Art. 18 Abstimmungsverfahren und Gültigkeit der Entscheidungen
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der Anwesenden schlägt eine andere Methode vor. Über den Ausschluss von Mitgliedern wird geheim abgestimmt.
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit der im Verein eingetragenen Mitglieder erforderlich.
Art. 19 Stimmrecht
Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jeder Aktionär hat das Recht auf eine Stimme. Eine Vertretung durch einen anderen Aktionär ist nicht möglich.
Art. 20 Ausserordentliche Generalversammlung
Die außerordentliche Versammlung kann einberufen werden:
vom Lenkungsausschuss aus eigener Initiative
wenn mindestens ein Fünftel der eingetragenen Mitglieder einen Antrag an das Präsidium unter Vorlage einer Tagesordnung stellt. In diesem Fall muss die außerordentliche Versammlung innerhalb eines Monats nach Antragstellung abgehalten werden.
III / 2) DER RICHTUNGSAUSSCHUSS
Art. 21 Der Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss besteht aus 3 oder mehr Mitgliedern, dazu gehören: der Präsident, der Sekretär, der Kassierer, die Mitglieder.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Präsidiums bleiben für die erste Bestellungsperiode aus der Satzung des Vereins zwei Jahre im Amt, danach bleiben sie ein Jahr im Amt und können wiedergewählt werden.
Art. 22 Befugnisse des Lenkungsausschusses
Planung und Leitung der Vereinstätigkeit
Ausführung der Aufwendungen, die für die ordentliche Führung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erforderlich sind
Aufnahme neuer Mitglieder bleibt die Berufung vorbehalten
Annahme von Rücktritten von Aktionären
Vorschlag an die Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Einberufung der Hauptversammlung
Delegation von Aufgaben darin
Erlass von internen Reglementen und Weisungen
Vertretung des Vereins
Organisation von technischem und sportlichem Training
Art. 23 Der Präsident
Der Präsident leitet die Sitzungen des Lenkungsausschusses. Er erledigt die laufenden Angelegenheiten, unterschreibt den Schriftverkehr mit dem Schriftführer, trifft dringende Entscheidungen und wacht über das gute Funktionieren des Vereins.
Bei Stimmengleichheit im Präsidium entscheidet der Vorsitzende ein zweites Mal.
Art. 24 Der Vizepräsident
Der Vizepräsident arbeitet mit dem Präsidenten in seinen Aufgaben zusammen. Bei Abwesenheit des Präsidenten tritt der Vizepräsident an seine Stelle.
Art. 25 Der Sekretär
Der Sekretär erstellt die Protokolle der Versammlungen, führt die Liste der Aktionäre auf dem Laufenden, erledigt den Schriftverkehr, erledigt administrative Aufgaben und führt das Archiv.
Art. 26 Der Kassierer
Der Kassierer nimmt die Zahlungen entgegen, führt die von der Geschäftsführung autorisierten Zahlungen aus, fordert die Sozialabgaben ein, bewahrt das Bargeld auf, bewahrt die Buchhaltungsunterlagen und die dazugehörigen Belege auf, erstellt die Buchhaltung und den Jahresabschluss.
Art. 27 Firmenunterschrift
Das Präsidium vertritt den Verein nach außen mit der Kollektivunterschrift von zwei der Präsidenten und der Sekretärin; bei Verhinderung des Präsidenten mit der Unterschrift eines Mitglieds und des Sekretärs. Für Zahlungen ist der Verein durch die Kollektivunterschrift von zweien des Präsidenten und des Kassierers, bei Verhinderung des Präsidenten durch die Unterschrift eines Mitglieds und des Kassierers verpflichtet.
Art. 28 Sitzungen
Der Lenkungsausschuss trifft sich, wann immer er es für notwendig erachtet. Damit die Beschlüsse gültig sind, muss mindestens die Hälfte plus ein Mitglied bei den Sitzungen des Präsidiums anwesend sein. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Anwesenden getroffen.
III / 3) DIE WIRTSCHAFTSPRÜFER
Art. 29 Die Revisionsstelle
Die Gesellschafterversammlung bestellt einen oder mehrere Rechnungsprüfer zur Prüfung der Rechnungslegung.
Die Rechnungsprüfer bleiben ein Jahr im Amt und können wiedergewählt werden.
Der Kassierer stellt ihnen alle Rechnungsbücher, Belege, Krediturkunden, Einzahlungsbescheinigungen zur Verfügung und ermöglicht ihnen die Kontrolle der Kasse, der Bankkonten, des Postgirokontos usw.
Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung ihren Bericht.
IV) FINANZIERUNG DES VEREINS
Art. 30 Jahresgebühr, Steuern und andere Einnahmequellen
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten.
Der Jahresbeitrag und die Steuern werden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Weitere Einnahmequellen sind: Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden, Zuschüsse, Sponsorengelder, Zinsen auf Sparkapital etc.
V) SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Statutenänderungen
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit der im Verein eingetragenen Mitglieder erforderlich.
Art. 32 Beschwerden
Ein Mitglied, das sich durch einen Beschluss des Vorstandes unrechtmäßig geschädigt fühlt, kann bei der Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Der Einspruch muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
Art. 33 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der eingetragenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung beschließt die Versammlung mit Stimmenmehrheit über die Vermögensübertragung.
Gleichartigen Vereinen wird Vorrang eingeräumt, andernfalls kann er an wohltätige Zwecke gezahlt oder zu gleichen Teilen an zum Zeitpunkt der Auflösung registrierte Mitglieder zurückerstattet werden.
Art. 34 Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der konstituierenden Mitgliederversammlung am 27.08.2016 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.